
        
                              Deutscher Idealismus
                         Über die englische Reformbill
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                         Georg Wilhelm Friedrich Hegel
                         Über die englische Reformbill
     Die dem englischen Parlamente gegenwärtig vorliegende Reformbill
beabsichtigt zunächst, in die Verteilung des Anteils, welchen die verschiedenen
Klassen und Fraktionen des Volks an der Erwählung der Parlamentsglieder haben,
Gerechtigkeit und Billigkeit dadurch zu bringen, dass an die Stelle der
gegenwärtigen Unregelmässigkeit und Ungleichheit, die darin herrscht, eine
grössere Symmetrie gesetzt werde. Es sind Zahlen, Lokalitäten, Privatinteressen,
welche anders gestellt werden sollen; aber es sind zugleich in der Tat die edlen
Eingeweide, die vitalen Prinzipien der Verfassung und des Zustandes
Grossbritanniens, in welche jene Veränderung eindringt. Von dieser Seite verdient
die vorliegende Bill besondere Aufmerksamkeit, und diese höheren Gesichtspunkte,
die in den bisherigen Debatten des Parlaments zur Sprache gekommen sind, hier
zusammenzustellen, soll der Gegenstand dieses Aufsatzes sein. Dass die Bill im
Unterhause einen so vielstimmigen Widerspruch gefunden und die zweite Lesung nur
durch den Zufall einer Stimme durchgegangen ist, kann nicht verwundern, da es
gerade die auch im Unterhause mächtigen Interessen der Aristokratie sind, welche
angegriffen und reformiert werden sollen. Wenn alle diejenigen, die teils
persönlich, teils aber deren Kommittenten an bisheriger Bevorrechtung und
Gewicht verlieren sollen, sich der Bill entgegensetzten, so würde sie sogleich
auf das Entschiedenste die Majorität gegen sich haben. Die, welche die Bill
eingebracht, konnten sich nur darauf verlassen, dass nunmehr gegen die
Hartnäckigkeit der Privilegien das Gefühl der Gerechtigkeit in denen selbst
mächtig geworden, welche ihren Vorteil in jenen Bevorrechtigungen haben, - ein
Gefühl, das eine grosse Unterstützung an dem Eindruck der Besorgnis bekam,
welchen bei den interessierten Parlamentsgliedern das benachbarte Beispiel
Frankreichs hervorbrachte; die beinahe allgemeine Stimme, die sich in England
über das Bedürfnis einer Reform aussprach, pflegt im Parlamente als ein höchst
wichtiges Motiv geltend gemacht zu werden. Wenn aber auch die öffentliche Stimme
von Grossbritannien ganz allgemein für Reform in der Ausdehnung oder Beschränkung
wäre, wie die Bill sie vorschlägt, so müsste es noch erlaubt sein, den Gehalt
dessen zu prüfen, was solche Stimme verlangt, um so mehr, als wir in neueren
Zeiten nicht selten erfahren haben, dass ihre Forderungen sich unausführbar oder
in der Ausführung unheilbringend zeigten und dass die allgemeine Stimme sich nun
ebenso heftig gegen dasjenige kehrte, was sie kurz vorher heftig zu verlangen
und gutzuheissen schien. Die Alten, welche in den Demokratien, denen sie von
ihrer Jugend an angehörten, eine lange Reihe von Erfahrungen durchgelebt und
zugleich ihr tiefsinniges Nachdenken darauf gewandt haben, hatten andere
Vorstellungen von der Volksstimme, als heutzutage mehr a priori gang und gäbe
sind.
    Die projektierte Reform geht von der unbestreitbaren Tatsache aus, dass die
Grundlagen, nach welchen der Anteil bestimmt worden war, den die verschiedenen
Grafschaften und Gemeinden Englands an der Besetzung des Parlamentes hatten, im
Verlaufe der Zeit sich vollkommen geändert haben, dass damit die »Rechte solchen
Anteils« von den Prinzipien der Grundlagen selbst vollkommen abweichend und
allem widersprechend geworden sind, was in diesem Teile einer Verfassung als
gerecht und billig dem einfachsten Menschenverstand einleuchtet. Einer der
bedeutendsten Gegner der Bill, Robert Peel, gibt es zu, dass es leicht sein möge,
sich über die Anomalien und Absurdität der englischen Verfassung auszulassen,
und die Widersinnigkeiten sind in allen ihren Einzelheiten in den
Parlamentsverhandlungen und in den öffentlichen Blättern ausführlich dargelegt
worden. Es kann daher hier genügen, an die Hauptpunkte zu erinnern, dass nämlich
Städte von geringer Bevölkerung oder auch deren - und zwar sich selbst
ergänzende - Magistrate, mit Ausschluss der Bürger, sogar auf zwei bis drei
Einwohner (und zwar Pächter) herabgekommene Flecken das Recht behalten haben,
Sitze im Parlament zu vergeben, während viele in späteren Zeiten emporgekommene
blühende Städte von hunderttausend und mehr Bewohnern von dem Rechte solcher
Ernennung ausgeschlossen sind, wobei zwischen diesen Extremen noch die grösste
Mannigfaltigkeit sonstiger Ungleichheit vorhanden ist. Als eine nächste Folge
hat sich ergeben, dass die Besetzung einer grossen Anzahl von Parlamentsstellen
sich in den Händen einer geringen Zahl von Individuen befindet (wie berechnet
worden, die Majorität des Hauses in den Händen von 150 Vornehmen), dass ferner
eine noch bedeutendere Anzahl von Sitzen käuflich, zum Teil ein anerkannter
Handelsgegenstand ist, so dass der Besitz einer solchen Stelle durch Bestechung,
förmliche Bezahlung einer gewissen Summe an die Stimmberechtigten, erworben wird
oder überhaupt in vielfachen anderen Modifikationen sich auf ein Geldverhältnis
reduziert.
    Es wird schwerlich irgendwo ein ähnliches Symptom von politischer
Verdorbenheit eines Volkes aufzuweisen sein. Montesquieu hat die Tugend, den
uneigennützigen Sinn der Pflicht gegen den Staat, für das Prinzip der
demokratischen Verfassung erklärt; in der englischen hat das demokratische
Element ein bedeutendes Gebiet in der Teilnahme des Volks an der Wahl der
Mitglieder des Unterhauses, - der Staatsmänner, welchen der wichtigste Teil der
über die allgemeinsten Angelegenheiten beschliessenden Macht zukommt. Es ist wohl
eine ziemlich übereinstimmende Ansicht der pragmatischen Geschichtsschreiber,
dass, wenn in einem Volke in die Wahl der Staatsvorsteher das Privatinteresse und
ein schmutziger Geldvorteil sich überwiegend einmischt, solcher Zustand als der
Vorläufer des notwendigen Verlustes seiner politischen Freiheit, des Untergangs
seiner Verfassung und des Staates selbst zu betrachten sei. Dem Stolze der
englischen Freiheit gegenüber dürfen wir Deutsche wohl anführen, dass, wenn auch
die ehemalige deutsche Reichsverfassung gleichfalls ein unförmliches Aggregat
von partikulären Rechten gewesen, dieselbe nur das äussere Band der deutschen
Länder war und das Staatsleben in diesen in Beziehung auf die Besetzung und die
Wahlrechte zu den in ihnen bestandenen Ländern nicht solche Anomalie wie die
erwähnte, noch weniger jene alle Volksklassen durchdringende Eigensucht in sich
hatte. Wenn nun auch neben dem demokratischen Elemente das aristokratische in
England eine so höchst bedeutende Macht ist und es den rein aristokratischen
Regierungen wie Venedig, Genua, Bern usf. zum Vorwurfe gemacht worden, dass sie
ihre Sicherheit und Festigkeit in dem Versenken des von ihnen beherrschten Volks
in gemeine Sinnlichkeit und in der Sittenverderbnis desselben finden, und wenn
es ferner selbst zur Freiheit gerechnet wird, seine Stimme ganz nach Gefallen,
welches Motiv [auch] den Willen bestimme, zu geben, so ist es als ein gutes
Zeichen von dem Wiedererwachen des moralischen Sinnes in dem englischen Volke
anzuerkennen, dass eines der Gefühle, welche das Bedürfnis einer Reform
herbeigeführt, der Widerwille gegen jene Verderbteit ist. Man wird es
gleichfalls für den richtigen Weg anerkennen, dass der Versuch der Verbesserung
nicht mehr bloss auf moralische Mittel der Vorstellungen, Ermahnungen,
Vereinigung einzelner Individuen, um dem Systeme der Korruption nichts zu
verdanken und ihm entgegenzuarbeiten, gestellt werden soll, sondern auf die
Veränderung der Institutionen; das gewöhnliche Vorurteil der Trägheit, den alten
Glauben an die Güte einer Institution noch immer festzuhalten, wenn auch der
davon abhängende Zustand ganz verdorben ist, hat auf diese Weise endlich
nachgegeben. Eine durchgreifendere Reform ist um so mehr gefordert worden, als
die beim Eintritt jedes neuen Parlaments aus Veranlassung der Anklagen wegen
vorgefallener Bestechung veranlassten Propositionen zu einer Verbesserung ohne
bedeutenden Erfolg blieben, - als selbst der kürzlich gemachte, sich so sehr
empfehlende Vorschlag, das wegen erwiesener Bestechung einem Flecken genommene
Wahlrecht auf die Stadt Birmingham zu übertragen und damit eine billige
Geneigteit selbst [nur] zu einer höchst gemässigten Abstellung der
auffallendsten Ungleichheit zu bezeigen, durch ministerielle Parlamentstaktik
besonders des sonst für freisinniger gepriesenen Ministers Peel wegmanövriert
worden war und ein im Beginn der Sitzung des gegenwärtigen Parlaments genommener
grosser Anlauf sich darauf reduziert hatte, dass den Kandidaten verboten worden,
Bänder an die ihnen günstig gesinnten Wähler ferner auszuteilen. Die Anklagen
eines zur Wahl berechtigten Orts wegen Bestechung und die Untersuchungen und der
Prozess darüber waren, da die Mitglieder der beiden Häuser, welche die Richter
über solches Verbrechen sind, in überwiegender Anzahl in das System der
Korruption verwickelt sind und im Unterhause die Mehrzahl ihre Sitze demselben
verdankt, für blosse Farcen und selbst für schamlose Prozeduren zu offen und zu
laut erklärt worden, als dass auf solchem Wege auch nur einzelne Remeduren noch
erwartet werden konnten.
    Der im Parlament gegen Angriffe auf positive Rechte sonst gewöhnliche Grund,
der aus der Weisheit der Vorfahren hergenommen wird, ist bei dieser Gelegenheit
nicht geltend gemacht worden; denn mit dieser Weisheit, welche darein zu setzen
ist, dass die Austeilung von Wahlrechten der Parlamentsmitglieder nach der
damaligen Bevölkerung oder sonstigen Wichtigkeit der Grafschaften, Städte und
Burgflecken bemessen worden ist, steht das Verhältnis in zu grellem Widerstreit,
wie sich Bevölkerung, Reichtum, Wichtigkeit der Landschaften und der Interessen
in neueren Zeiten gestellt haben. Auch ist der Gesichtspunkt, dass so viele
Individuen eine Einbusse an Vermögen, eine noch grössere Menge an einer
Geldeinnahme verlieren, nicht zur Sprache gebracht worden; der Geldgewinn, der
aus der direkten Bestechung gezogen wird, ist, obgleich alle Klassen durch Geben
oder Empfangen dabei beteiligt sind, gesetzwidrig. Der Kapitalwert, der an den
Burgflecken, denen ihr Wahlrecht genommen werden soll, verlorengeht, gründet
sich auf die im Lauf der Zeiten geschehene Verwandlung eines politischen Rechts
in einen Geldwert, und obgleich der Erwerb um einen Preis, der nunmehr
herabsinkt, so gut als beim Ankauf von Sklaven bona fide geschehen und sonst im
englischen Parlament bei neuen Gesetzen in solchem Fall sehr auf die Erhaltung
reellen Eigentums und auf Entschädigung, wenn für dasselbe ein Verlust entsteht,
Bedacht genommen wird, so sind doch im gegenwärtigen Falle keine Ansprüche
darauf, noch Schwierigkeiten von dieser Seite her erhoben worden, sosehr dieser
Umstand als Motiv gegen die Bill bei einer Anzahl von Parlamentsgliedern wirksam
sein mag.
    Dagegen wird ein anderes, England vorzugsweise eigentümliches Rechtsprinzip
durch die Bill angegriffen, nämlich der Charakter des Positiven, den die
englischen Institutionen des Staatsrechts und Privatrechts überwiegend an sich
tragen. Jedes Recht und dessen Gesetz ist zwar der Form nach ein positives, von
der obersten Staatsgewalt verordnetes und gesetztes, dem darum, weil es Gesetz
ist, Gehorsam geleistet werden muss. Allein zu keiner Zeit mehr als heutigentages
ist der allgemeine Verstand auf den Unterschied geleitet worden, ob die Rechte
auch nach ihrem materiellen Inhalte nur positiv oder auch an und für sich recht
und vernünftig sind, und bei keiner Verfassung wird das Urteil so sehr
veranlasst, diesen Unterschied zu beachten, als bei der englischen, nachdem die
Kontinentalvölker sich so lange durch die Deklamationen von englischer Freiheit
und durch den Stolz der Nation auf ihre Gesetzgebung haben imponieren lassen.
Bekanntlich beruht diese durch und durch auf besonderen Rechten, Freiheiten,
Privilegien, welche von Königen oder Parlamenten auf besondere Veranlassungen
erteilt, verkauft, geschenkt oder ihnen abgetrotzt worden sind; die Magna
Charta, Bill of rights, diese wichtigsten Grundlagen der englischen Verfassung,
die nachher durch Parlamentsbeschlüsse weiter bestimmt worden sind, sind mit
Gewalt abgedrungene Konzessionen oder Gnadengeschenke, Pacta usf., und die
Staatsrechte sind bei der privatrechtlichen Form ihres Ursprungs und damit bei
der Zufälligkeit ihres Inhalts stehengeblieben. Dieses in sich
unzusammenhängende Aggregat von positiven Bestimmungen hat noch nicht die
Entwicklung und Umbildung erfahren, welche bei den zivilisierten Staaten des
Kontinents durchgeführt worden und in deren Genuss z.B. die deutschen Länder sich
seit längerer oder kürzerer Zeit befinden.
    In England mangelten bisher die Momente, welche den vornehmlichen Anteil an
diesen so glorreichen als glücklichen Fortschritten haben. Unter diesen Momenten
steht obenan die wissenschaftliche Bearbeitung des Rechts, welche einerseits
allgemeine Grundlagen auf die besonderen Arten und deren Verwicklungen
angewendet und in ihnen durchgeführt, andererseits das Konkrete und Spezielle
auf einfachere Bestimmungen zurückgebracht hat; daraus konnten die nach
allgemeinen Prinzipien überwiegend verfassten Landrechte und staatsrechtlichen
Institutionen der neueren Kontinentalstaaten hervorgehen, wobei in Ansehung des
Inhalts dessen, was gerecht sei, der allgemeine Menschenverstand und die gesunde
Vernunft ihren gebührenden Anteil haben durften. Denn ein noch wichtigeres
Moment in Umgestaltung des Rechts ist zu nennen, - der grosse Sinn von Fürsten,
solche Prinzipien wie das Beste des Staates, das Glück ihrer Untertanen und den
allgemeinen Wohlstand, vornehmlich aber das Gefühl einer an und für sich
seienden Gerechtigkeit zu dem Leitstern ihrer legislatorischen Wirksamkeit zu
machen, mit welcher zugleich die gehörige monarchische Macht verbunden ist, um
solchen Prinzipien gegen bloss positive Privilegien, hergebrachten
Privateigennutz und den Unverstand der Menge Eingang und Realität zu
verschaffen. England ist so auffallend in den Institutionen wahrhaften Rechts
hinter den anderen zivilisierten Staaten Europas aus dem einfachen Grunde
zurückgeblieben, weil die Regierungsgewalt in den Händen derjenigen liegt,
welche sich in dem Besitz so vieler einem vernünftigen Staatsrecht und einer
wahrhaften Gesetzgebung widersprechender Privilegien befinden.
    Dieses Verhältnis ist es, auf welches die projektierte Reformbill eine
bedeutende Einwirkung haben soll, - nicht aber etwa dadurch, dass das
monarchische Element der Verfassung eine Erweiterung von Macht bekommen sollte;
im Gegenteil, wenn der Bill nicht sogleich allgemeine Ungunst entgegenkommen
soll, muss die Eifersucht gegen die Macht der Krone, wohl das hartnäckigste
englische Vorurteil, geschont bleiben, und die vorgeschlagene Massregel verdankt
vielmehr einen Teil ihrer Popularität dem Umstande, dass jener Einfluss durch sie
noch geschwächt gesehen wird. Was das grosse Interesse erweckt, ist die Besorgnis
einerseits, die Hoffnung andererseits, dass die Reform des Wahlrechts andere
materielle Reformen nach sich ziehen werde. Das englische Prinzip des Positiven,
auf welchem dort, wie bemerkt, der allgemeine Rechtszustand beruht, leidet durch
die Bill in der Tat eine Erschütterung, die in England ganz neu und unerhört
ist, und der Instinkt wittert aus diesem Umsturz der formellen Grundlage des
Bestehenden die weitergreifenden Veränderungen.
    Von solchen Aussichten ist im Verlaufe der Verhandlungen des Parlaments
einiges, doch mehr beiläufig, erwähnt worden; die Urheber und Freunde der Bill
mögen teils in dem guten Glauben sein, dass sie nicht weiterführe, als sie eben
selbst reicht, teils, um die Gegner nicht heftiger aufzuregen, ihre Hoffnungen
nicht lauter werden lassen, - wie die Gegner das, wofür sie besorgt sind, nicht
als einen Preis des Sieges vorhalten mögen; da sie viel besitzen, haben sie
allerdings viel zu verlieren. Dass aber von dieser substantielleren Seite der
Reform nicht mehr im Parlament zur Sprache gebracht worden ist, daran hat die
Gewohnheit einen grossen Anteil, dass bei wichtigen Gegenständen in dieser
Versammlung immer die meiste Zeit mit Erklärungen der Mitglieder über ihre
persönliche Stellung verbracht wird; sie legen ihre Ansichten nicht als
Geschäftsmänner, sondern als privilegierte Individuen und Redner vor. Es ist in
England für die Reform ein weites, die wichtigsten Zwecke der bürgerlichen und
Staatsgesellschaft umfassendes Feld offen. Die Notwendigkeit dazu beginnt
gefühlt zu werden; einiges von dem, worauf bei der Gelegenheit gedeutet worden,
mag als Beispiel dienen, wieviel Arbeit, die anderwärts abgetan ist, für England
noch bevorsteht.
    Unter den Aussichten auf materielle Verbesserungen wird zu allererst die
Hoffnung zu Ersparnissen in der Verwaltung gemacht; so oft aber dies Ersparen
als durchaus notwendig für die Erleichterung des Drucks und des allgemeinen
Elends, in dem sich das Volk befinde, von der Opposition angeregt wird, so wird
auch jedesmal wiederholt, dass alle Anstrengungen dafür bisher vergeblich
gewesen, auch die von den Ministerien und selbst in der Tronrede gegebene
populäre Hoffnung jedesmal getäuscht worden sei. Diese Deklamationen werden nach
allen seit fünfzehn Jahren gemachten Reduktionen der Taxen auf dieselbe Weise
wiederholt. Zur endlichen Erfüllung derselben werden in einem reformierten
Parlament bessere Aussichten gezeigt, nämlich in der grösseren Unabhängigkeit
einer grösseren Anzahl seiner Mitglieder von dem Ministerium, auf dessen
Schwäche, Harterzigkeit gegen das Volk, Interesse usf. die Schuld einer
fortdauernden übermässigen Ausgabe geschoben wird. Zieht man aber die
Hauptartikel der englischen Staatsausgabe in Erwägung, so zeigt sich kein grosser
Raum für das Ersparen; der eine, die Zinsen der enormen Staatsschuld, ist keiner
Verminderung fähig; der andere, die Kosten der Land- und Seemacht mit Einschluss
der Pensionen, hängt nicht nur mit dem politischen Verhältnisse, besonders mit
dem Interesse der Basis der englischen Existenz, des Handels, und mit der Gefahr
innerer Aufstände, sondern auch mit den Gewohnheiten und Anforderungen der
diesem Stande sich widmenden Individuen, im Wohlleben und Luxus den anderen
Ständen nicht nachzustehen, aufs innigste zusammen, so dass sich ohne Gefahr hier
nichts abdingen liesse. Die Rechnungen, welche das Geschrei über die so
berüchtigten Sinekuren an den Tag gebracht hat, haben gezeigt, dass auch eine
gänzliche, ohne grosse Ungerechtigkeit nicht zu bewirkende Aufhebung derselben
kein wichtiger Gegenstand sein würde. Aber man braucht sich auf das Materielle
nicht einzulassen, sondern nur zu bemerken, dass die unermüdlichen, in das
kleinste Detail der Finanzen eingehenden Bemühungen eines Hume so gut als
immerfort erfolglos sind; dies kann nicht allein der Korruption der Aristokratie
des Parlaments und der Nachgiebigkeit des Ministeriums gegen sie, deren Beistand
es bedarf und welche sich und ihren Verwandten die mannigfachsten Vorteile durch
Sinekuren, überhaupt einträgliche Stellen der Verwaltung, des Militärdienstes,
der Kirche und des Hofes verschaffe, zugeschrieben werden. Die verhältnismässig
sehr geringe Stimmenzahl, welche solche Vorschläge zur Verminderung der Ausgaben
für sich zu haben pflegen, deutet auf einen geringen Glauben an die Möglichkeit
oder auf ein schwaches Interesse für solche Erleichterungen des angeblichen
allgemeinen Drucks, gegen welchen die Parlamentsglieder allerdings durch ihren
Reichtum geschützt sind. Diejenige Fraktion derselben, welche für unabhängig
gilt, pflegt auf selten des Ministeriums zu sein, und diese Unabhängigkeit zeigt
sich zuweilen geneigt, weiter zu gehen, als es ihrem gewöhnlichen Verhalten oder
den Vorwürfen der Opposition nach scheinen sollte, bei Gelegenheiten, wo das
Ministerium ein ausdrückliches näheres Interesse für eine Geldbewilligung
darlegt; wie denn vor einigen Jahren eine Zulage von 1000 Pfd., die für den so
geachteten Huskisson, welcher wegen Überhäufung seiner verdienstlichen Geschäfte
im Handelsbüro eine einträgliche Stelle aufgab, von dem Ministerium mit grossem
Interesse in Vorschlag gebracht wurde, mit grosser Majorität abgeschlagen worden
ist; wie dies auch bei Vorschlägen von Erhöhung der für England eben nicht
reichlich zugemessenen Apanagen königlicher Prinzen nicht selten gewesen ist. In
diesen eine Persönlichkeit und das Gefühl von Anstand betreffenden Fällen hat
die Leidenschaftlichkeit die sonst bewiesene Lauigkeit des Parlaments für
Ersparnisse überwunden. - So viel ist wohl einleuchtend, dass keine Reformbill
die Ursachen der hohen Besteuerung in England direkt aufzuheben vermag; Englands
und Frankreichs Beispiel könnte sogar zu der Induktion führen, dass Länder, in
welchen die Staatsverwaltung in die Bewilligung von Versammlungen, die vom Volke
gewählt sind, gelegt ist, am stärksten mit Auflagen belastet sind; in
Frankreich, wo der Zweck der englischen Reformbill, das Wahlrecht auf eine
beträchtlichere Anzahl von Bürgern auszudehnen, in ziemlich grossem Masse
ausgeführt ist, wurde soeben in französischen Blättern das Budget dieses Landes
mit einem hoffnungsvollen Kinde verglichen, das täglich bedeutende Fortschritte
mache. Um gründliche Vorkehrungen zu treffen, den drückenden Zustand der
englischen Staatsverwaltung zu mindern, würde zu tief in die innere Verfassung
der partikulären Rechte eingegriffen werden müssen; es ist keine Macht
vorhanden, um bei dem enormen Reichtum der Privatpersonen ernstliche Anstalten
zu einer erklecklichen Verminderung der ungeheuren Staatsschuld zu machen. Die
exorbitanten Kosten der verworrenen Rechtspflege, die den Weg der Gerichte nur
den Reichen zugänglich machen, - die Armentaxe, welche ein Ministerium in
Irland, wo die Notwendigkeit sosehr als die Gerechtigkeit sie forderte, nicht
einzuführen vermögen würde, - die Verwendung der Kirchengüter, der noch weiter
Erwähnung geschehen wird, - und viele andere grosse Zweige des gesellschaftlichen
Verbandes setzen für eine Abänderung noch andere Bedingungen in der Staatsmacht
voraus, als in der Reformbill entalten sind. - Beiläufig wurde im Parlament die
in Frankreich geschehene Abschaffung der Zehnten der Kirche, der gutsherrlichen
Rechte, der Jagdrechte erwähnt; alles dies sei unter den Auspizien eines
patriotischen Königs und eines reformierten Parlaments geschehen; und die
Richtung der Rede scheint die Aufhebung von Rechten jener Art für sich schon als
einen bedauerlichen Umsturz der ganzen Konstitution zu bezeichnen, ausserdem dass
sie noch die greuelvolle Anarchie jenes Landes zur Folge gehabt habe.
Bekanntlich sind in anderen Staaten dergleichen Rechte nicht nur ohne solche
Folgen verschwunden, sondern die Abschaffung derselben ist als eine wichtige
Grundlage von vermehrtem Wohlstand und wesentlicher Freiheit betrachtet worden.
Daher möge einiges weitere darüber hier angeführt werden.
    Was zuerst den Zehnten betrifft, so ist in England längst das Drückende
dieser Abgabe bemerklich gemacht worden; abgesehen von der besonderen
Gehässigkeit, die auf solcher Art von Abgabe überhaupt liegt, in England aber
vollends nicht wunder nehmen kann, wenn daselbst in manchen Gegenden der
Geistliche täglich aus den Kuhställen den zehnten Topf der gemolkenen Milch, das
zehnte der täglich gelegten Eier usf. zusammenholen lässt, so ist auch die
Unbilligkeit gerügt worden, die in dieser Abgabe durch die Folge liegt, dass, je
mehr durch Fleiss, Zeit und Kosten der Ertrag des Bodens erhöht wird, um so mehr
die Abgabe steigt, somit auf die Verbesserung der Kultur, worein in England
grosse Kapitalien gesteckt werden, statt sie aufzumuntern, eine Steuer gelegt
wird. Der Zehnte gehört der Kirche in England; in anderen, besonders
protestantischen Ländern ist zum Teil längst (in preussischen Ländern schon vor
mehr als hundert Jahren), zum Teil neuerlich der Zehnte ohne Pomp und Aufsehen
wie ohne Beraubung und Ungerechtigkeit abgeschafft oder ablösbar gemacht und den
Einkünften der Kirche das Drückende benommen und ihnen zweckmässigere und
anständigere Erhebung gegeben worden. In England hat aber auch sonst die Natur
der ursprünglichen Berechtigung des Zehnten eine wesentlich verkümmerte und
verkehrte Wendung erhalten; die Bestimmung für die Subsistenz der
Religionslehrer und die Erbauung und Unterhaltung der Kirchen ist überwiegend in
die Art und Weise eines Ertrags von Privateigentum übergegangen; das geistliche
Amt hat den Charakter einer Pfründe, und die Pflichten desselben haben sich in
Rechte auf Einkünfte verwandelt. Abgerechnet, dass eine Menge einträglicher
geistlicher Stellen, Kanonikate, ganz ohne Amtsverrichtungen sind, ist es nur zu
sehr bekannt, wie häufig es geschieht, dass englische Geistliche sich mit allem
anderen als mit den Funktionen ihres Amts, mit Jagd usf. und sonstigem Müssiggang
beschäftigen, die reichen Einkünfte ihrer Stellen in fremden Ländern verzehren
und die Amtsverrichtungen einem armen Kandidaten für ein Almosen, das ihn zur
Not gegen Hungertod schützt, übertragen. Über den Zusammenhang, in welchem hier
der Besitz einer geistlichen Stelle und der Bezug der Einkünfte derselben mit
der Ausübung der Pflichten des Amtes verbunden mit sittlichem Wandel stehen,
darüber gibt ein vor etlichen Jahren bei den Gerichten verhandeltes Beispiel
eine umfassende Vorstellung. Gegen einen Geistlichen, namens Frank, wurde bei
Gericht der Antrag gemacht, denselben wegen Wahnsinns für unfähig, sein Vermögen
zu verwalten, zu erklären und dieses unter Kuratel zu stellen; er hatte eine
Pfarre von 800 Pfd. Einkünften, ausser anderen Pfründen von etwa 600 Pfd. (etwas
weniger als 10000 Rtlr.); die gerichtliche Klage aber wurde von seinem Sohne,
als dieser majorenn geworden, im Interesse der Familie angebracht. Die durch
viele Tage und eine Menge von Zeugenaussagen öffentlich abgelegte Beweisführung
über die angeschuldigte Verrückteit brachte Handlungen dieses Pfarrers zum
Vorschein, die derselbe, von einer geistlichen Behörde ganz ungestört, in einem
Laufe von Jahren sich hatte zuschulden kommen lassen, und z.B. von der
Beschaffenheit, dass er einmal am hellen Tage durch die Strassen und über die
Brücke seiner Stadt, in höchst unanständiger Gesellschaft, unter dem Gefolge
einer Menge höhnender Gassenjungen gezogen war; - noch viel skandalöser waren
die ebenfalls durch Zeugen erhärteten eigenen häuslichen Verhältnisse des
Mannes. Solche Schamlosigkeit eines Geistlichen von der englischen Kirche hatte
ihm in dem Besitze seines Amtes und im Genüsse der Einkünfte seiner Pfründen
keinen Eintrag getan; die Verachtung, in welche die Kirche durch solche
Beispiele am meisten dadurch verfällt, dass sie, der Einrichtung einer
bischöflichen Hierarchie unerachtet, solcher Verdorbenheit und deren Skandal von
sich aus nicht steuert, trägt, wie die Habsucht anderer Geistlichen in
Beitreibung ihrer Zehnten, das Ihrige dazu bei, auch diejenige Achtung zu
vermindern, welche von dem englischen Publikum für das Eigentumsrecht der Kirche
gefordert wird. Dass solches Eigentum durch seine Bestimmung für den religiösen
Zweck einen ganz anderen Charakter habe als Privateigentum, über das die freie
Willkür der Besitzer zu disponieren hat, - dass diese Verschiedenheit ein
verschiedenes Recht begründe und der Genuss dieses Vermögens an Pflichten als
Bedingungen geknüpft sei und dass jener Zweck in protestantischen Staaten eine
Berechtigung der Staatsgewalt, für die Erfüllung dieses Zwecks und der an
Einkünfte geknüpften Pflichten mitzuwachen, begründe, - dergleichen Grundsätze
scheinen in England noch ganz fremd und unbekannt zu sein. Bei dem abstrakten
Gesichtspunkte des Privatrechts hierüber stehenzubleiben, ist aber zu sehr in
dem Vorteile der Klasse, die im Parlamente überwiegenden Einfluss hat, dadurch
mit dem Ministerium, das die hohen und einträglichsten geistlichen Stellen zu
vergeben hat, zusammenhängt und die jüngeren Söhne oder Brüder, die, da der
Grundbesitz in England im allgemeinen nur auf den ältesten Sohn übergeht, ohne
Vermögen gelassen werden, durch solche Pfründen zu versorgen das Interesse hat.
Dieselbe Klasse soll auch nach der Reformbill ihre Stellung im Parlament
behalten, sogar noch erweitern; es ist daher sehr problematisch, ob sie für ihr
Interesse, in Rücksicht auf die Reichtümer der Kirche und ihr Patronat, etwas zu
besorgen habe.
    Die Besorgnisse über eine Reform eines solchen Zustandes der englischen
Kirche haben alle Ursache, sich besonders auf ihr Etablissement in Irland zu
erstrecken, welches seit mehreren Jahren, vornehmlich im Betriebe der
Angelegenheit der Emanzipation, die für sich nur die politische Seite betraf, so
heftig angegriffen worden ist. Die der katolischen Kirche, zu der bekanntlich
die Mehrzahl der irländischen Bevölkerung gehört, daselbst ehemals gehörigen
Güter, die Kirchen selbst, die Zehnten, die Verpflichtung der Gemeinden, die
Kirchengebäude in baulichem Zustande zu erhalten, die Utensilien des
Gottesdienstes, auch den Unterhalt der Küster usf. zu beschaffen, alles dies ist
kraft des Eroberungsrechtes der katolischen Kirche genommen und zum Eigentume
der anglikanischen gemacht worden. In Deutschland hat der dreissigjährige Krieg
vor mehr als andertalbhundert Jahren und in neuerer Zeit die vernünftige
Bildung mit sich geführt, dass einem Lande oder einer Provinz, Stadt, Dorf die
der Kirche ihrer Bevölkerung gehörigen Güter belassen worden sind oder dass auf
andere Weise für das Bedürfnis des Kultus gesorgt worden ist; (die Religion des
Fürsten und der Regierung hat die Kirchengüter des Gebiets, die zu einem anderen
Kultus gehören, nicht eingezogen). Selbst die Türken haben den ihnen
unterworfenen Christen, Armeniern, Juden meist ihre Kirchen gelassen; indem sie
ihnen auch verboten, dieselben, wenn sie verfielen, zu reparieren, lassen sie
doch die Erlaubnis dazu erkaufen; aber die Engländer haben der von ihnen
besiegten katolischen Bevölkerung alle Kirchen weggenommen. Die Irländer, deren
Armut, Elend und daraus entstehende Verwilderung und Demoralisation im
Parlamente ein stehendes, von allen Ministerien eingestandenes Tema ist, sind
gezwungen, ihre eigenen Geistlichen aus den wenigen Pfennigen, die sie besitzen
können, zu besolden und ein Lokal für den Gottesdienst zu beschaffen, dagegen
die Zehnten alles Güterertrages an anglikanische Geistliche zu bezahlen, in
deren weitläufigen, selbst zwei, drei, sechs und mehr eigentliche Pfarrdörfer in
sich begreifenden Kirchsprengeln sich oft nur sehr wenige Protestanten (zuweilen
ist der Küster der einzige) befinden; sie sind gezwungen, auch die Reparatur der
nun anglikanischen Kirchengebäude, die Beschaffung der Utensilen des Kultus usf.
zu bezahlen. Die Feinde der Emanzipation haben vornehmlich auch das Schreckbild
der Reform solcher schreienden Ungerechtigkeit als einer wahrscheinlichen Folge
jener Massregel vorgehalten; aber die Freunde derselben haben sich und ihre
Anhänger im Gegenteil wesentlich damit beruhigt, dass mit der Emanzipation die
Forderungen der Katoliken befriedigt und das Etablissement der anglikanischen
Kirche in Irland um so gesicherter sein werde. Dies in einer zivilisierten und
christlich-protestantischen Nation beispiellose Verhältnis und der positive
Rechtstitel, durch Eigennutz aufrechtgehalten, hat bisher gegen die
vorauszusetzende religiöse Gesinnung der anglikanischen Geistlichkeit und gegen
die Vernunft des englischen Volkes und seiner Repräsentanten ausgehalten; die
Reformbill versetzt zwar etliche irische Mitglieder mehr, worunter auch
Katoliken sein können, in das Unterhaus; diesem Umstande möchte dagegen die in
derselben Bill entaltene Vermehrung der Mitglieder aus derjenigen Klasse, deren
Interesse mit jenem Zustande der Kirche zusammenhängt, mehr als das
Gleichgewicht halten.
    Die gutsherrlichen Rechte, welche gleichfalls in jener Besorgnis der sich
auf sie mit der Zeit ausdehnenden Reform befasst werden können, gehen in England
seit langem nicht mehr bis zur Hörigkeit der ackerbauenden Klasse, aber drücken
auf die Masse derselben so sehr als die Leibeigenschaft, ja drücken sie zu einer
ärgeren Dürftigkeit als die Leibeigenen herab. In England selbst, zwar in der
Unfähigkeit gehalten, Grundeigentum zu besitzen, und auf den Stand von Pächtern
oder Tagelöhnern reduziert, findet sie teils in dem Reichtume Englands überhaupt
und in der ungeheuren Fabrikation, wenn diese in Flor ist, Arbeit; aber mehr
noch halten die Armengesetze, die ein jedes Kirchspiel verpflichten, für seine
Armen zu sorgen, die Folgen der äussersten Dürftigkeit von ihr ab. In Irland
dagegen hat die allgemeine Eigentumslosigkeit der von der Arbeit des Ackerbaus
lebenden Klasse diesen Schutz nicht; die Beschreibungen der Reisenden wie die
parlamentarisch dokumentierten Angaben schildern den allgemeinen Zustand der
irischen Landbauern als so elend, wie sich selbst in kleinen und armen
Distrikten der zivilisierten, auch der in der Zivilisation zurückstehenden
Länder des Kontinents nicht leicht Beispiele finden. Die Eigentumslosigkeit der
Landbau treibenden Klasse hat ihren Ursprung in Verhältnissen und Gesetzen des
alten Lehensrechts, welches jedoch, wie es auch noch in mehreren Staaten
besteht, dem am Boden, den er zu bauen hat, angehefteten Bauern eine Subsistenz
auf demselben sichert; indem aber auf einer Seite die irischen Leibeigenen wohl
persönliche Freiheit besitzen, haben auf der andern Seite die Gutsherren das
Eigentum so vollständig an sich genommen, dass sie sich von aller
Verbindlichkeit, für die Subsistenz der Bevölkerung, die das ihnen gehörige Land
baut, zu sorgen, losgesagt haben. Nach dieser Berechtigung geschieht es, dass
Gutsherren, wenn sie eine Kultur des Bodens für vorteilhafter finden, bei der
sie weniger Hände bedürfen, die bisherigen Bebauer, die für ihre Subsistenz an
diesen Boden so gut als die Leibeigenen gebunden waren und deren Familien seit
Jahrhunderten Hütten auf diesem Boden bewohnten und ihn bebauten, zu Hunderten,
ja Tausenden aus diesen Hütten, die nicht das Eigentum der Bewohner sind,
vertrieben und den schon Besitzlosen auch die Heimat und die angeerbte
Gelegenheit ihrer Subsistenz entzogen, - von Rechts wegen; auch dies von Rechts
wegen, dass sie, um sie gewiss aus dem Grunde jener Hütten auszujagen und ihnen
die Zögerung des Auszuges oder das Wiedereinschleichen unter solches Obdach
abzuschneiden, diese Hütten verbrennen liessen.
    Dieser Krebsschaden Englands wird jahraus jahrein dem Parlament vorgelegt;
wie viele Reden sind darüber gehalten, wie viele Komitees niedergesetzt, wie
viele Zeugen abgehört, wie viele gründliche Reports abgestattet, wie viele
Mittel vorgeschlagen worden, die entweder ganz ungenügend oder ganz unausführbar
schienen! Der vorgeschlagene Abzug der Überzahl der Armen durch Kolonisation
müsste, um eine Wirkung zu versprechen, wenigstens eine Million Einwohner
fortnehmen; wie dies bewirken? abgesehen davon, dass der dadurch entstehende
leere Raum, wenn die sonstigen Gesetze und Verhältnisse blieben, auf dieselbe
Weise, wie er vorher angefüllt war, sich bald ausfüllen würde. Eine
Parlamentsakte (subletting act), welche die Verteilung in kleine Pachte, die
Unterkunftsweise und den Brutboden der fruchtbaren Bettlerklasse in Irland
beschränken sollte, zeigte sich so wenig geschickt, dem Übel abzuhelfen, dass
sie, nach ein paar Jahren des Versuchs, kürzlich zurückgenommen werden musste.
Der Zeitpunkt des Übergangs von Lehnbesitz in Eigentum ist ungenutzt, der
ackerbauenden Klasse Grundeigentum einzuräumen, vorübergegangen; einige
Möglichkeit dazu könnte durch Änderung der Erbrechte, Einführung der gleichen
Verteilung des elterlichen Vermögens unter die Kinder, die Befugnis der
Beschlagnahme und des Verkaufs der Güter zu Bezahlung der Schulden, überhaupt
durch Änderung des rechtlichen Charakters des Grundeigentums, der unsägliche
Formalitäten und Kosten bei der Veräusserung usf. nach sich zieht, eingeführt
werden. Aber die englische Gesetzgebung über Eigentum hat in diesen wie in
vielen anderen Stücken zu weit hin zu der Freiheit desselben, deren es in den
Kontinentalländern geniesst, alle Privatverhältnisse sind zu tief in diese
Fesseln eingewachsen. Vollends würde die Eröffnung der Möglichkeit für die
landbautreibende Klasse, Grundeigentum zu erwerben, durch Änderung dieser
Gesetze nur höchst unbedeutend sein im Verhältnis zum Ganzen; die Schwäche der
monarchischen Macht hat über jenen Übergang nicht wachen können; die
parlamentarische Gesetzgebung bleibt auch nach der Reformbill in den Händen
derjenigen Klasse, die ihr Interesse und noch mehr ihre starre Gewohnheit in dem
bisherigen Systeme der Eigentumsrechte hat, und ist bisher immer nur darauf
gerichtet, den Folgen des Systems, wenn die Not und das Elend zu schreiend wird,
direkt, somit durch Palliative (wie der subletting act) oder moralische Wünsche
(dass die irländischen Gutsbesitzer ihre Residenz in Irland nehmen möchten u.
dgl.) abzuhelfen.
    Auch ist der Jagdrechte erwähnt worden als eines Gegenstandes, welcher einer
Reform ausgesetzt werden könnte, - ein Punkt, dessen Berührung so vielen
englischen Parlamentsmitgliedern und deren Zusammenhang an das Herz greift; aber
der Unfug und die Übelstände sind zu gross geworden, als dass nicht eine
Veränderung der Gesetze hierüber in Anregung hätte gebracht werden müssen;
insbesondere hat die Vermehrung der Gefechte und Morde, die von den Wilddieben
an den Parkaufsehern begangen werden, des Verlusts an Wild, den die Gutsbesitzer
in ihren Parks erleiden, insbesondere der Verbrechen des Wilddiebstahls, die vor
die Gerichte kommen, doch nur ein kleiner Teil derjenigen sind, welche wirklich
verübt werden, dann der harten, unverhältnismässigen Strafen, die auf das
unberechtigte Jagen gesetzt sind und verhängt werden - denn es ist die
jagdberechtigte Aristokratie selbst, welche diese Gesetze machte und wieder in
der Qualität von Magistratspersonen und Geschwornen zu Gerichte sitzt -, eine
allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Das Interesse der Jagdliebhaber wird
gleichfalls durch die grosse Ausdehnung der Jagdberechtigung in den offenen
Gebieten in Anspruch genommen; der Sohn eines Squire hat das Jagdrecht, und
jeder Pfarrer gilt für einen Squire, so dass der Sohn diesen Vorzug haben kann,
den der Vater, wenn er nicht selbst schon Sohn eines Squire ist, nicht besitzt
usf. Seit mehreren Jahren wird Jahr für Jahr eine Jagdbill zur Verbesserung
dieser Gesetze im Parlament eingebracht, aber keine hat noch das Glück gehabt,
gegen die privilegierten Jagdinteressenten durchgesetzt werden zu können; auch
dem gegenwärtigen Parlament liegt eine solche Bill vor. Es muss noch für
problematisch angesehen werden, inwieweit die projektierte Parlamentsreform auf
diese Gesetzgebung - auf die Milderung der Strafen, auf die Beschränkung der
persönlichen Jagdberechtigung, vornehmlich auch, im Interesse der feldbauenden
Klasse, auf das Recht, dass die Hirsche, Hasen, Füchse mit der Koppel Hunde und
mit 20, 30 und mehr Pferden und noch mehr Fussgängern durch die Saatfelder und
alles offene bebaute Land verfolgt werden - einen bedeutenden Einfluss haben
müsste. In vielen deutschen Ländern machte vormals der Wildschaden, die
Verwüstung der Felder durch die Jagd, das Abfressen der Saaten und Früchte durch
das Wild einen stehenden Artikel in den landständischen Beschwerden aus; bis
jetzt hat sich die englische Freiheit noch nicht die Beschränkung solcher Rechte
auferlegt, welchen die Fürsten Deutschlands zum Besten ihrer Untertanen längst
entsagt haben.
    Der weitschichtige Wust des englischen Privatrechts, welches Engländer
selbst einen Augiasstall zu nennen dem Stolze auf ihre Freiheit abgewinnen
können, wäre genug befähigt, ein Gegenstand für die Hoffnung einer Säuberung zu
werden. Das wenige, was Robert Peel vor einigen Jahren durchgesetzt, ist für
sehr verdienstlich geachtet und von allgemeinem Lobe begleitet worden. Weiter
eingehende Vorschläge, die der jetzige Lordkanzler, Brougham, später in einer
siebenstündigen Rede zur Verbesserung der Justiz gemacht hat und die mit grossem
Beifall aufgenommen worden sind, haben zwar wohl die Niedersetzung von Komitees
veranlasst, aber sind bis jetzt ohne weiteren Erfolg geblieben. Soviel als in
Deutschland eine mehrhundertjährige stille Arbeit der wissenschaftlichen
Bildung, der Weisheit und Gerechtigkeitsliebe der Fürsten bewirkt hat, hat die
englische Nation von ihrer Volksrepräsentation nicht erlangt, und in der neuen
Bill sind eben keine besonderen Elemente entalten, welche an die Stelle, teils
einer bloss in Gesellschaften, durch Zeitungen und Parlamentsdebatten erlangten
Bildung, teils der meist nur durch Routine erworbenen Geschicklichkeit der
Rechtsgelehrten, vielmehr der gründlichen Einsicht und wirklichen Kenntnis ein
Übergewicht verliehen. Die Bedingungen, welche in Deutschland auch für eine
höhere Geburt, Reichtum an Grundvermögen usf. gestellt sind, um an den
Regierungs- und Staatsgeschäften in den allgemeinen und in den spezielleren
Zweigen teilzunehmen - teoretisches Studium, wissenschaftliche Ausbildung,
praktische Vorübung und Erfahrung -, sind so wenig in der neuen Bill als in der
bisherigen Organisation an die Glieder einer Versammlung gemacht, in deren
Händen die ausgedehnteste Regierungs- und Verwaltungsgewalt sich befindet. Auch
die neue Bill entält nichts von dergleichen Bedingungen; sie sanktioniert
gleichfalls den Grundsatz, dass eine freie Rente von zehn Pfund, aus
Grundeigentum gezogen, zu dem Amt, die Befähigung zu dem Geschäfte der Regierung
und Staatsverwaltung, welches im Besitze der Parlamente ist, zu beurteilen und
darüber zu entscheiden, vollkommen qualifiziert. Die Vorstellung von
Prüfungskommissionen, die selbst aus einsichtsvollen und erfahrenen Männern, die
als Beamte Pflichten hätten, bestehen, statt einer Menge Individuen, die nur die
Eigenschaft der Zehn-Pfund-Rente haben, sowie [die] Vorstellung von Beweisen der
Fähigkeit, die von den Kandidaten des Gesetzgebens und Staatsverwaltens
gefordert würden, ist allerdings zu weit von der unbedingten Souveränität der
hierüber zum Beschliessen Berechtigten entfernt.
    Wenn nun für die berührten und für andere materielle Interessen vernünftigen
Rechts, welche in vielen zivilisierten Staaten des Kontinents, vornehmlich in
den deutschen Ländern, bereits durchgeführt sind, in England das Bedürfnis noch
beinahe zu schlummern scheint, so ist es nicht aus der Erfahrung, wie wenig oder
nichts von den Parlamenten, nach der bisherigen Art der Rechte der Besetzung
desselben, nach dieser Seite hin geleistet worden, dass die Notwendigkeit einer
Reform aufgezeigt wird; England wird dem Herzog von Wellington in dem
beistimmen, was er kürzlich im Oberhause sagte, dass »vom Jahre 1688 an (dem
Jahre der Revolution, welche das katolisch gesinnte Haus Stuart vom Trone
stürzte) bis jetzt durch den Verein von Reichtum, Talenten und mannigfachen
Kenntnissen, der die grossen Interessen des Königreichs repräsentierte, die
Angelegenheiten des Landes auf das beste und ruhmvollste geleitet worden sind«.
Der Nationalstolz überhaupt hält die Engländer ab, die Fortschritte, welche
andere Nationen in der Ausbildung der Rechtsinstitutionen gemacht, zu studieren
und kennenzulernen; der Pomp und Lärm der formellen Freiheit, im Parlament und
in sonstigen Versammlungen aller Klassen und Stände die Staatsangelegenheiten zu
bereden und in jenem darüber zu beschliessen, sowie die unbedingte Berechtigung
dazu, hindert sie oder führt sie nicht darauf, in der Stille des Nachdenkens in
das Wesen der Gesetzgebung und Regierung einzudringen (bei wenigen europäischen
Nationen herrscht solche ausgebildete Fertigkeit des Räsonnements im Sinne ihrer
Vorurteile und so wenig Tiefe der Grundsätze); der Ruhm und der Reichtum macht
es überflüssig, auf die Grundlagen der vorhandenen Rechte zurückzugehen, wozu
bei den Völkern, die den Druck derselben empfinden, die äusserliche Not und das
dadurch geweckte Bedürfnis der Vernunft treibt.
    Wir kommen zu den formelleren Gesichtspunkten zurück, die sich unmittelbarer
an die vorliegende Reformbill anknüpfen. Ein Gesichtspunkt von grosser
Wichtigkeit, der auch von den Gegnern der Bill hervorgehoben wird, ist der, dass
im Parlament die verschiedenen grossen Interessen der Nation repräsentiert werden
sollen, und welche Veränderungen nun diese Repräsentation durch die vorliegende
Bill erleiden würde.
    Die Ansichten hierüber scheinen verschieden, indem der Herzog von Wellington
äussert, dass, der in Rede stehenden Bill zufolge, die grössere Masse der Wähler
aus Krämern bestehen würde; hiermit schiene das Handelsinteresse Vorteile zu
erlangen; allein die Ansicht ist allgemein und wird zu ihren Gunsten sehr
geltend gemacht, dass der Landbesitz und das Ackerbauinteresse nicht nur nichts
von ihrem Einflusse verlieren, sondern, indem der Entwurf von den aufzuhebenden
bisherigen Wahlberechtigungen den grossen Städten oder dem Handelsinteresse nur
25 Mitglieder, den Grafschaften aber oder dem Landbesitz mit Einschluss kleinerer
Städte, wo auch meistenteils der Einfluss des Landbesitzers obwalte, die übrigen
81 zuteile, vielmehr eine relative Erweiterung erhalten werde. Besonders
merkwürdig ist es in dieser Rücksicht, dass eine Anzahl von Kaufleuten, und zwar
die ersten Bankiers Londons, die mit der Ostindischen Kompagnie und der Bank von
England in Verbindung stehen, sich gegen die Bill erklärt haben, - und aus dem
Grunde, weil diese Massregel, während sie die Repräsentation des Königreichs auf
die grosse Basis des Eigentums zu stützen und diese Basis auszudehnen
beabsichtige, in ihrer praktischen Wirkung die Hauptzugänge verschliessen würde,
vermittels welcher die Geld-, Handels-, Schiffahrts- und Kolonialinteressen,
zusammen mit allen anderen Interessen im ganzen Lande und in allen auswärtigen
Besitzungen bis zu den entferntesten Punkten, bisher im Parlament repräsentiert
wurden.
    Diese Hauptzugänge sind die Flecken und Städtchen, in denen ein
Parlamentssitz direkt zu kaufen steht. Es konnte bisher auf dem Wege des
gewöhnlichen Handels mit Parlamentssitzen mit Sicherheit dafür gesorgt werden,
dass Bankdirektoren, ingleichen Direktoren der Ostindischen Kompagnie sich im
Parlament befanden, wie die grossen Plantagenbesitzer auf den westindischen
Inseln und andere Kaufleute, die solche grosse Handelszweige beherrschen, sich
gleichfalls mit solchen Stellen versehen, um ihre und ihrer Assoziation
Interessen wahrzunehmen, die allerdings zugleich für das Gesamtinteresse
Englands so wichtig sind. Aus dem letzten Parlament wurde der Bankdirektor
Manning, der seit vielen Jahren darin sass, darum ausgeschlossen, weil von seinem
Konkurrenten die Anwendung von Bestechung bei seiner Wahl bewiesen wurde. Dass
die unterschiedenen grossen Interessen der Nation in ihrem grossen Rate
repräsentiert werden sollen, ist ein England eigentümlicher Gesichtspunkt, der
in seiner Art auch der Konstitution der älteren Reichs- und Landstände in allen
Monarchien Europas zugrunde gelegen hat, wie er noch, z.B. in der schwedischen
Verfassung, die Basis der Abordnung zum Reichstage ausmacht. Er ist dem modernen
Prinzip, nach welchem nur der abstrakte Wille der Individuen als solcher
repräsentiert werden soll, entgegengesetzt, und wenn in England zwar auch die
subjektive Willkür der Barone und der sonstigen zur Wahl Privilegierten die
Grundlage der Besetzung der Stellen ausmacht, hiermit die Repräsentation der
Interessen selbst dem Zufall anheimgestellt ist, so gilt sie doch für ein so
wichtiges Moment, dass die angesehensten Bankiers sich nicht schämen, in die
Korruption des Verkaufs von Parlamentsstellen einzugehen und sich in einer
öffentlichen Erklärung an das Parlament zu beschweren, dass jenen grossen
Interessen durch die Bill dieser der Zufälligkeit nicht ausgesetzte Weg der
Bestechung abgeschnitten werden solle, im Parlament repräsentiert zu werden.
Moralische Beweggründe weichen solchem wichtigen Gesichtspunkte, aber es ist der
Mangel einer Verfassung, dass sie das, was notwendig ist, dem Zufall überlässt und
dasselbe auf dem Wege der Korruption, den die Moral verdammt, zu erlangen
nötigt. Die Interessen, wie sie in die Stände organisch unterschieden sind - in
dem angeführten Beispiele Schwedens in die Stände des Adels, der Geistlichkeit,
der Städtebürger und der Bauern -, entsprechen zwar dem jetzigen Zustand der
meisten Staaten, nachdem wie in England die erwähnten anderen Interessen nunmehr
mächtig geworden sind, nicht mehr vollständig; dieser Mangel wäre jedoch leicht
zu beseitigen, wenn die frühere Basis des inneren Staatsrechts wieder verstanden
würde, nämlich dass die realen Grundlagen des Staatslebens, so wie sie wirklich
unterschieden sind und auf ihren unterschiedenen Gehalt wesentlicher Bedacht in
der Regierung und Verwaltung genommen werden muss, auch mit Bewusstsein und
ausdrücklich herausgehoben, anerkannt und, wo von ihnen gesprochen und über sie
entschieden werden soll, sie selbst, ohne dass dies dem Zufall überlassen würde,
zur Sprache gelassen werden sollen. Napoleon hat in einer Konstitution, welche
er dem Königreich Italien gegeben, die Berechtigung zur Repräsentation nach den
Klassen von Possidenti, Dotti, Merchanti in dem Sinne jenes Gesichtspunkts
eingeteilt.
    In den früheren Parlamentsverhandlungen über vorgeschlagene sehr partielle
Reformen war immer ein Hauptgrund dagegen, der auch gegenwärtig hervorgehoben
wird, der, dass bei der bisherigen Besetzung des Parlaments alle grossen
Interessen repräsentiert seien, dass die Sachen, nicht Individuen als solche,
sich auszusprechen und geltend zu machen Gelegenheit haben sollen. In dieses
Moment scheint dasjenige einzutreten - denn es ist nicht näher ausgeführt -, was
der Herzog von Wellington in seiner letzten Rede dem Oberhause als einen Punkt
an das Herz legt, der bisher von demselben wie von dem Unterhause übersehen
worden sei, nämlich dass eine gesetzgebende Versammlung und keine Korporation von
Stimmfähigen, ein Unterhaus und kein neues System für die Konstituenten zu
schaffen seien. Wenn es nicht um Rechte der Stimmfähigkeit und darum, wer die
Konstituenten sein sollen, sondern um das Resultat, dass eine gesetzgebende
Versammlung und ein Unterhaus konstituiert sei, zu tun wäre, so könnte
allerdings gesagt werden, dass ein solches Unterhaus bereits nach dem bisherigen
Repräsentationsrechte konstituiert sei, - und zwar führt der Herzog im Verfolg
der Rede das Zeugnis eines Freundes der Reformbill an, dass das gegenwärtige
Unterhaus so beschaffen sei, dass kein besseres gewählt werden könnte. Und in der
Tat liegt in der Reformbill selbst weiter keine Garantie, dass ein nach derselben
mit Verletzung der bisherigen positiven Rechte gewähltes vorzüglicher sein
werde.
    Diese Rechte setzt der Herzog in seiner Rede dem Rechte gleich, vermöge
dessen ihm sein Sitz im Oberhause so wenig entzogen, als dem Minister, Grafen
Grei, seine Güter in Yorkshire genommen werden dürfen. Die Bill entält
allerdings das neue Prinzip, dass das privilegierte Wahlrecht nicht mehr in
dieselbe Kategorie mit dem eigentlichen Eigentumsrechte gesetzt wird. Nach
dieser Seite ist es als richtig anzuerkennen, was die Gegner der Bill ihr
vorwerfen, dass sie, vermöge ihres neuen Prinzips selbst, schlechtin
inkonsequent in sich sei. Ein persönlich nähertretender Vorwurf hierüber liegt
in der Angabe, dass die Grenzlinie, nach welcher privilegierten kleineren
Städtchen das Wahlrecht gelassen werden solle, in der Bill mit Vorbedacht so
gezogen sei, dass dem Herzog von Bedford, Bruder des Lord John Russell, der die
Bill ins Unterhaus eingebracht hat, seine Boroughs nicht angerührt würden. Die
Bill ist in der Tat ein Gemisch von den alten Privilegien und von dem
allgemeinen Prinzip der gleichen Berechtigung aller Bürger - mit der äusserlichen
Beschränkung einer Grundrente von 10 Pfd. - zur Stimmgebung über diejenigen, von
welchen sie vertreten werden sollen. Indem sie so den Widerspruch des positiven
Rechts und des allgemeinen Gedankenprinzips in sich aufgenommen hat, stellt sie
das, was bloss aus dem Boden des alten Lehensrechts stammt, in das viel grellere
Licht der Inkonsequenz, als wie noch alle Berechtigungen insgesamt auf einem und
demselben Boden des positiven Rechts fussten.
    Dies Prinzip für sich eröffnet allerdings eine Unendlichkeit von Ansprüchen,
der wohl zunächst die parlamentarische Macht Schranken setzen kann; in seiner
Konsequenz durchgeführt, würde es mehr eine Revolution als eine blosse Reform
sein. Dass aber solche weiteren Ansprüche nicht sobald mit besonderer Energie
mögen erhoben werden, dafür spricht die, wie es scheint, sehr allgemeine
Zufriedenheit der mittleren und unteren Klassen der drei Königreiche mit der
Bill. Den sogenannten praktischen, d.h. auf Erwerb, Subsistenz, Reichtum
gerichteten Sinn der britischen Nation scheinen die Bedürfnisse der oben
angeführten materiellen Rechte noch wenig ergriffen zu haben; noch weniger ist
durch ganz formelle Prinzipien abstrakter Gleichheit etwas bei ihm auszurichten;
der Fanatismus solcher Prinzipien ist diesem Sinne fremder. Dieser praktische
Sinn zwar wird selbst in unmittelbaren Verlust gesetzt, indem eine grosse Menge
den Gewinn der Bestechung verliert, durch die Erhöhung der Bedingung der
Wählereigenschaft von 40 Schillingen auf das Fünffache. Hat diese höhere Klasse1
bisher einen reellen Vorteil von ihrem Zählen gezogen, so geht er ihr nicht
verloren. Soeben ist ein von der Stadt Liverpool gewähltes Mitglied vom
Parlament ausgeschlossen worden, weil von den Wählern die Annahme von Bestechung
bewiesen worden ist; die Wähler in dieser Stadt sind sehr zahlreich, und da sie
sehr reich ist, so wäre zu vermuten, dass sich unter den Bestochenen auch viele
Wohlhabende befunden haben. So gut ferner, als die grossen Gutsbesitzer Hunderte
und Tausende von ihren besitzlosen Pächtern als Eigentümer einer freien
Grundrente von 40 Schillingen aufzuführen wussten, so gut wird sich auch diese
eigentümliche Weise, sich Stimmen zu verschaffen, bei dem neuen Zensus
einrichten und jene abhängigen Menschen sich in Grundrentenbesitzer von zehn
Pfunden maskieren lassen. Nicht weniger wird das mehrwöchentliche Schlemmen und
der Rausch, in den die freigelassene Wildheit des englischen Pöbels sich
auszulassen Aufforderung und Bezahlung erhielt, sich, der Erhöhung der
Bedingungsrente ungeachtet, jenen Genuss nehmen lassen. Bei der vorletzten
Parlamentswahl wurde angegeben, dass in der volkreichen Grafschaft York für die
Wahl eines dasigen Gutsbesitzers, Beaumont, 80000 Pfd. St. (gegen 560000 Rtlr.)
ausgegeben worden sind2; wenn in Parlamentsverhandlungen vorgebracht worden ist,
dass die Kosten bei den Wahlen nachgerade allzu stark werden, so ist die Frage,
wie das Volk es ansehen wird, dass an ihm die Reichen Ersparnisse machen wollen.
Wie sich diese Seite eines reellen Vorteils stellen [wird], welche neue
Kombinationen von der unermüdlichen Spekulation der mit dem Handel der
Parlamentssitze sich befassenden Agenten erfunden werden, ist noch unbestimmt;
es würde zu früh sein, auf die Veränderung, die in diesem Interesse vorgeht,
Vermutungen bauen zu wollen.
    Ein höheres Interesse aber scheint das Stimmrecht selbst darzubieten, indem
es für sich das Verlangen und die Forderung einer allgemeineren Erteilung
desselben aufregt. Der Erfahrung nach zeigt sich jedoch die Ausübung des
Stimmrechts nicht so anziehend, um gewaltige Ansprüche und daraus entstehende
Bewegungen zu veranlassen. Es scheint vielmehr bei den Stimmberechtigten eine
grosse Gleichgültigkeit dagegen, des damit verbundenen Interesses der Bestechung
ungeachtet, zu herrschen; aus der zahlreichen Klasse derer, die insbesondere
durch die Erhöhung des Wahlzensus dasselbe verlieren oder denen es, indem ihre
Stimmen in die allgemeine Menge der Berechtigten der Grafschaft geworfen werden,
sehr geschwächt wird, sind noch keine Petitionen gegen die ihnen so nachteilige
Bill zum Vorschein gekommen. Die Reklamationen dagegen sind von solchen erhoben
worden, welchen die Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit, einen Parlamentssitz zu
erhalten, geschmälert wird oder ganz verlorengeht. Durch eine Parlamentsakte ist
vor einem Jahr durch Erhöhung der zum Stimmrecht erforderlichen Rente in Irland
einer Anzahl von 200000 Individuen ihr Wahlrecht genommen worden, ohne dass sie
eine Beschwerde über diesen Verlust ihres Berufs, an den Staats- und
Regierungsangelegenheiten teilzunehmen, erhoben hätten. Nach allen Umständen
sehen die Wähler in ihrem Rechte eine Eigenschaft, die vornehmlich denen zugute
kommt, welche in das Parlament gewählt zu werden wünschen und für deren eigenes
Gutdünken, Willkür und Interesse auf alles, was in jenem Rechte von Mitregieren
und Mitgesetzegeben liegt, Verzicht geleistet werde. - Das Hauptgeschäft bei
einer Wahl, wofür die Kandidaten Agenten annehmen, die mit den Lokalitäten und
Persönlichkeiten sowie mit der Art, diese zu traktieren, bekannt sind, ist das
Aufsuchen und Herbeibringen von Wahlberechtigten ebensosehr, als sie zugunsten
ihrer Patrone, insbesondere durch Bestechung, zu bestimmen; die grossen
Gutsbesitzer lassen die Scharen ihrer Pächter, deren ein Teil, wie vorhin
bemerkt, soeben in momentane Besitzer der erforderlichen Grundrente travestiert
worden, zusammentreiben. Brougham beschrieb bei einer vorigen Wahl launig eine
Szene, wo man sie in Höfen bei Feuern, Pudding und Porter biwakieren und, um sie
dem Einfluss der Gegner zu entziehen, darin bis zu dem Augenblicke verschliessen
liess, wo sie ihr gehorsames Votum abzugeben haben. Diese Gleichgültigkeit gegen
das Wahlrecht und dessen Ausübung kontrastiert im höchsten Grade damit, dass in
demselben das Recht des Volkes liegt, an den öffentlichen Angelegenheiten, den
höchsten Interessen des Staats und der Regierung teilzunehmen, und dass die
Ausübung desselben eine hohe Pflicht sei, da die Konstituierung eines
wesentlichen Teils der Staatsgewalt, der Repräsentantenversammlung darauf
beruht, ja, da dies Recht und seine Ausübung im französischen Stile der Akt der
Souveränität des Volkes, und zwar sogar der einzige sei. Aus solcher
Gleichgültigkeit gegen dieses Recht kann leicht die Beschuldigung der
politischen Stumpfheit oder Verdorbenheit eines Volkes gezogen werden, wie aus
der Gewohnheit der Bestechung bei Ausübung desselben. Diese harte Ansicht muss
sich jedoch mildern, wenn man erwägt, was zu solcher Lauigkeit mitwirken muss; es
ist dies offenbar die Empfindung der wirklichen Gleichgültigkeit der einzelnen
Stimme unter den vielen Tausenden, die zu einer Wahl konkurrieren. Von ungefähr
658, die gegenwärtig in das englische Unterhaus, oder von 430 Mitgliedern, die
in die französische Kammer zu wählen sind (die Änderung, welche diese Zahlen
demnächst erleiden werden, ist hier gleichgültig), ist es ein Mitglied, das zu
ernennen ist, - unter solcher Anzahl schon eine sehr unansehnliche Fraktion;
aber die einzelne Stimme ist eine noch um so viel geringfügigere Fraktion, als
es 100 oder 1000 Stimmen sind, die dazu konkurrieren. Wenn die Anzahl der durch
das neue französische Wahlgesetz zu produzierenden Wähler auf 200000 geschätzt,
die Anzahl der danach zu erwählenden Mitglieder aber in runder Summe zu 450
angenommen wird, so ergibt sich die einzelne Wahlstimme als der zweimal
hunderttausendste Teil der ganzen Wahlmacht und als der neunzigmillionste Teil
des einen der drei Zweige der Macht, welche Gesetze gibt.
    Das Individuum stellt sich schwerlich die Geringfügigkeit seiner Wirksamkeit
in diesen Zahlen vor, aber hat nicht weniger die bestimmte Empfindung dieser
quantitativen Unbedeutendheit seiner Stimme, und das Quantitative, die Anzahl
der Stimmen, ist hier allein das Praktische und Entscheidende. Es mögen wohl die
qualitativen hohen Gesichtspunkte der Freiheit, der Pflicht der Ausübung des
Souveränitätsrechtes, des Anteils an den allgemeinen Staatsangelegenheiten gegen
die Lässigkeit hervorgetan werden; der gesunde Menschenverstand hält sich gern
an das Effektive; und wenn dem Individuum das Gewöhnliche vorgestellt wird, dass,
wenn jeder so lässig dächte, der Bestand des Staats und noch mehr die Freiheit
in Gefahr käme, so muss dasselbe sich ebensosehr des Prinzips erinnern, auf
welches seine Pflicht, das ganze Recht seiner Freiheit gebaut wird, - nämlich
dass es sich nicht durch die Betrachtung dessen, was andere tun, sondern nur
durch seinen eigenen Willen bestimmen lassen solle und dass seine individuelle
Willkür das Letzte und eben das Souveräne ist, das ihm zukommt und zuerkannt
ist. - Ohnehin ist dieser für sich so geringfügige Einfluss auf die Personen
beschränkt und wird noch unendlich geringfügiger dadurch, dass er sich nicht auf
die Sache bezieht, diese vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nur in der
demokratischen Konstitution Frankreichs vom Jahre I unter Robespierre, die vom
ganzen Volk angenommen wurde, aber freilich um so weniger zu irgendeiner
Ausführung kam, war angeordnet, dass den einzelnen Bürgern auch die Gesetze über
die öffentlichen Angelegenheiten zur Beschlussnahme vorgelegt werden sollten. -
Die Wähler sind ferner auch nicht einmal Kommittenten, die ihrem Deputierten
Instruktionen zu geben hätten; die Cahiers, welche die Mitglieder der
Nationalversammlung bei ihrer Sendung mitbekommen hatten, wurden sogleich
beiseite gelegt und von beiden Teilen vergessen, und es gilt für einen der
wesentlichsten konstitutionellen Grundsätze in England und Frankreich, dass die
erwählten Mitglieder ebenso souverän in ihren Stimmgebungen seien als ihre
Wähler in den ihrigen. Beide haben bei ihren Beratungen und Beschlüssen über die
öffentlichen Angelegenheiten nicht den Charakter von Beamten und teilen mit dem
Könige, was für ihn sanktioniert ist, für die Erfüllung ihrer Pflichten keine
Verantwortlichkeit zu haben.
    Infolge des Gefühls der stattfindenden Geringfügigkeit des Einflusses des
Einzelnen und der an dies Recht geknüpften souveränen Willkür lehrt denn die
Erfahrung, dass die Wahlversammlungen überhaupt nicht zahlreich besucht werden;
die Zahlen, die man in den öffentlichen Blättern zuweilen von den
Stimmberechtigten und von den bei der Wahl wirklich Stimmenden angegeben findet,
zeigen sich selbst in Frankreich für die aufgeregten Zeiten der letzten
Regierungsjahre Karls X. gewöhnlich als sehr voneinander abweichend; bei der
neuesten, im Mittelpunkte des politischen Interesses, in Paris, abgehaltenen
Wahl, wo es an Eifer der Parteien, die Wahlberechtigten zum Stimmabgeben
herbeizurufen, nicht gefehlt zu haben scheint, ist bei ungefähr
achtzehnhalbhundert Wahlberechtigten angegeben, dass sich etwa 600 nicht
eingefunden haben. Es möchte in dieser Rücksicht interessant sein, auch aus
anderen Kreisen, wo das Wahlrecht sämtlichen Bürgern übertragen ist und ein
ihnen viel näherliegendes Interesse betrifft - z.B. von Wahlversammlungen für
Erwählung der Stadtverordneten im preussischen Staate -, das
Durchschnittsverhältnis der Stimmberechtigten zu den wirklich Stimmenden
kennenzulernen. - In früheren Perioden der Französischen Revolution hat der
Eifer und das Benehmen der Jakobiner in den Wahlversammlungen es den ruhigen und
rechtschaffenen Bürgern verleidet, auch gefährlich gemacht, von dem Stimmrecht
Gebrauch zu machen, und die Faktion hat allein das Feld behauptet. - Wenn die
über die Wahlberechtigung gegenwärtig beschliessenden grossen politischen Körper
eine Pflicht hoher Gerechtigkeit zu erfüllen glauben, dass sie die äusserlichen
Bedingungen dieser Befugnis erweitern und sie einer grösseren Anzahl erteilen, so
dürfte ihrer Erwägung entgehen, dass sie eben damit den Einfluss des Einzelnen
vermindern, seine Vorstellung von dessen Wichtigkeit und dadurch sein Interesse,
dies Recht auszuüben, schwächen, abgesehen davon, wie überhaupt irgendeine
Staatsgewalt dazu komme, über dieses Recht der Bürger zu disponieren, dabei 50
oder 100 Franken oder soviel Pfund Sterling in Überlegung zu nehmen und dies
Recht nach solchen Grössen zu ändern - ein Recht, welches seiner Bestimmung nach
als souverän, ursprünglich, unveräusserlich, überhaupt als das Gegenteil davon
angenommen worden, dass es erteilt oder genommen werden könne.
    Wie der in so gutem Rufe stehende gesunde Menschenverstand des englischen
Volkes die Individuen die Unbedeutendheit ihres Einflusses auf die
Staatsangelegenheiten durch ihre einzelne Stimme empfinden lässt, so gibt
derselbe gesunde Menschenverstand auch das richtige Gefühl seiner geringen
Befähigung, um die zu hohen Staatsämtern erforderlichen Talente,
Geschäftskenntnis, Fertigkeit und Geistesbildung zu beurteilen; sollten ihm 40
Schillinge oder 10 Pfund Grundrente oder 200 Franken direkter Steuern, die
Zusatzcentimen mit eingerechnet oder nicht, einen so grossen Zuwachs von
Befähigung zu entalten scheinen? Die Strenge der französischen Kammern, den
Gesichtspunkt sonstiger Befähigung gegen die, welche in den 200 Fr. mit [oder]
ohne die Zusatzcentimen liegen soll, auszuschliessen und sie nur den Mitgliedern
des Institutes zuzuschreiben, ist charakteristisch genug; der Formalismus der
Achtung der 200 Fr. hat die Achtung für die Befähigung und den guten Willen von
Präfektur-, Gerichtsräten, Ärzten, Advokaten usf., die nicht soviel Steuern
bezahlen, überwunden. - Überdem wissen die Stimmgebenden, dass sie vermöge ihres
souveränen Rechts es überhoben sind, eine Beurteilung oder gar Prüfung der sich
vorschlagenden Kandidaten vorangehen zu lassen, und dass sie ohne all dergleichen
zu entscheiden haben. Es ist daher eben kein Wunder, dass in England die
Individuen in grosser Anzahl - und es käme noch darauf an, ob es nicht die
Mehrzahl ist - es bedürfen, dass sie zu der ihnen wenig wichtigen Mühwaltung des
Stimmgebens durch die Kandidaten aufgereizt werden und dass sie für solche
Mühwaltung, die den Kandidaten zugute kommt, sich von denselben mit Bändern,
Braten und Bier und einigen Guineen schadlos halten lassen. Die Franzosen, neuer
in dieser politischen Laufbahn, allerdings auch durch die wichtigsten Interessen
des noch nicht tiefer konsolidierten, vielmehr in Innerste Gefahr gebrachten
Zustands gedrängt, sind noch nicht so sehr auf diese Art von Schadloshaltung
gefallen; aber indem sie die Sachen und ihren Anteil daran ernster zu nehmen
aufgeregt worden, haben sie sich für die Geringfügigkeit des individuellen
Anteils ihrer Souveränität an den öffentlichen Angelegenheiten, durch selbst
genommenen Anteil auch an den Sachen in Insurrektionen, Klubs, Assoziationen
usf. entschädigt und Recht verschafft.
    Die vorher berührte Eigentümlichkeit einer Gewalt in England, welche
untergeordnet sein soll und deren Mitglieder zugleich ohne Instruktion,
Verantwortlichkeit, ohne Beamte zu sein, über die Gesamtangelegenheiten des
Staats beschliessen, begründet ein Verhältnis zu dem monarchischen Teil der
Verfassung; es ist zu erwähnen, welchen Einfluss die Reformbill auf dieses
Verhältnis und auf die Regierungsgewalt überhaupt haben möge. Für diese
Betrachtung ist vorher an die nächste Folge der erwähnten Eigentümlichkeit zu
erinnern, dass nämlich in England durch dieselbe die monarchische Gewalt und die
Regierungsgewalt sehr voneinander verschieden sind. Der monarchischen Gewalt
kommen die hauptsächlichsten Zweige der höchsten Staatsmacht zu, vornehmlich
diejenigen, welche die Beziehung zu anderen Staaten betreffen, die Macht, Krieg
und Frieden zu beschliessen, die Disposition über die Armee, die Ernennung der
Minister - doch ist es Etikette geworden, dass der Monarch direkt nur den
Präsidenten des Ministerialkonseils ernennt und dieser das übrige Kabinett
zusammensetzt -, die Ernennung der Armeebefehlshaber und Offiziere, der
Gesandten usf. Indem nun dem Parlament die souveräne Beschliessung des Budgets
(mit Einschluss selbst der Summe für die Sustentation des Königs und seiner
Familie), d.i. des Gesamtumfangs der Mittel, Krieg und Frieden zu machen, eine
Armee, Gesandte usf. zu haben, zusteht und ein Ministerium hiermit nur regieren,
d.i. existieren kann, insofern es sich den Ansichten und dem Willen des
Parlaments anschliesst, so ist der Anteil des Monarchen an der Regierungsgewalt
mehr illusorisch als reell, und die Substanz derselben befindet sich im
Parlamente. Bekanntlich hat Sieies, der den grossen Ruf tiefer Einsichten in die
Organisation freier Verfassungen hatte, in seinem Plane, den er endlich bei dem
Übergang der Direktorialverfassung in die konsularische aus seinem Portefeuille
hervorziehen konnte, damit nun Frankreich in den Genuss dieses Resultates der
Erfahrung und des gründlichen Nachdenkens gesetzt werde, einen Chef an die
Spitze des Staats gestellt, dem der Pomp der Repräsentation nach aussen und die
Ernennung des obersten Staatsrats und der verantwortlichen Minister wie der
weiteren untergeordneten Beamten zustände, so dass die oberste Regierungsgewalt
jenem Staatsrat anvertraut werden, der Proclamateur-électeur aber keinen Anteil
an derselben haben sollte. Man kennt das soldatische Urteil Napoleons, der sich
zum Herrn und Regenten gemacht fühlte, über dies Projekt eines solchen Chefs, in
welchem er nur die Rolle eines cochon à l'engrais de quelques millions sah,
welche zu übernehmen sich kein Mann von einigem Talent und etwas Ehre geneigt
finden werde. Es war in diesem Projekt übersehen (und hier wohl redlicherweise,
was in anderen mit vollem Bewusstsein und vollständiger Absicht eingerichtet
worden ist), dass die Ernennung der Personen des Ministeriums und der anderen
Beamten der ausübenden Gewalt für sich etwas Formelles und Ohnmächtiges ist und
der Sache nach dahin fällt, wo effektiv sich die Regierungsgewalt befindet.
Diese sehen wir in England im Parlamente; wenn in den mannigfaltigen
monarchischen Konstitutionen, deren Erschaffung wir erlebt haben, die formelle
Scheidung der Regierungsgewalt als der ausübenden von einer nur gesetzgebenden
und richterlichen Gewalt ausgesprochen und jene sogar mit Pomp und Auszeichnung
herausgestellt ist, so ist immer die Besetzung des Ministeriums das Zentrum der
Kontestation und des Kampfes - des der Krone unbedingt zugeschriebenen Rechtes
dieser Besetzung ungeachtet - geworden, und die sogenannte nur gesetzgebende
Gewalt hat den Sieg davongetragen; so ist auch unter der neuesten Verfassung
Frankreichs in den täglichen politischen und anderen Anfragen und Kontestationen
die Tendenz nicht zu verkennen, das Ministerium zu nötigen, das Hauptquartier
der Regierung in die Deputiertenkammer zu verlegen, wo jenes selbst dahin
gebracht worden ist, sich mit seinen Unterbeamten in öffentliche Kontestationen
einlassen zu müssen.
    Eine Beziehung auf die im Parlament liegende Regierungsgewalt hat zunächst
das, was die Gegner der Reformbill zugunsten der Burgflecken, durch deren Besitz
viele Parlamentssitze von einzelnen Individuen oder Familien abhängen, anführen,
dass nämlich vermittels dieses Umstandes die ausgezeichnetsten Staatsmänner
Englands den Weg in das Parlament und von da in das Ministerium gefunden haben.
Es wird wohl geschehen, dass ein ausgezeichnetes gründliches Talent oft eher der
Privatfreundschaft bekannt wird und in dem Fall ist, nur durch individuelle
Grosssinnigkeit zu dem ihm gebührenden Platz gelangen zu können, den es bei
mangelndem Vermögen und Familienzusammenhang von der Masse der Bürger einer
Stadt oder Grafschaft sonst vielleicht nicht erreichen würde. Aber dergleichen
Beispiele können dem Reiche der Zufälligkeiten zugeschrieben werden, wo sich
einer Wahrscheinlichkeit leicht eine andere, einem möglichen Nachteil ein
möglicher Vorteil entgegenstellen lässt. - Verwandt damit ist eine andere
angebliche Folge von grösserer Wichtigkeit, auf welche der Herzog von Wellington
aufmerksam machte, der zwar nicht das Ansehen eines Redners hat, weil ihm die
wohlfliessende, stundenlang fort unterhaltende und an Selbstostentation so reiche
Geschwätzigkeit abgeht, durch welche viele Parlamentsglieder zu so grossem Rufe
der Beredsamkeit gelangt sind, dessen Vorträge aber trotz des Abgerissenen der
Sätze, was ihnen zum Vorwurf gemacht wird, eines Gehalts und das Wesen der Sache
treffender Gesichtspunkte nicht ermangeln. Er äussert nämlich die Besorgnis, dass
an die Stelle derjenigen Männer, denen jetzt im Parlamente die Besorgung des
öffentlichen Interesses anvertraut sei, ganz andere treten werden, und fragt ein
andermal, ob denn die Krämer, aus welchen, wie früher angegeben, nach seiner
Ansicht infolge der neuen Bill die grössere Masse der Wähler bestehen werde, die
Leute seien, welche die Mitglieder für den grossen Rat der Nation wählen sollen,
der über die einheimischen und auswärtigen Angelegenheiten, über die Interessen
des Ackerbaus, der Kolonien und Fabriken zu entscheiden hat. - Der Herzog
spricht aus der Anschauung des englischen Parlaments, in welchem über der Masse
unfähiger und unwissender, mit dem Firnis der gewöhnlichen Vorurteile und aus
der Konversation geschöpfter Bildung, oft nicht einmal hiermit versehener
Mitglieder eine Anzahl talentvoller, sich der politischen Tätigkeit und dem
Staatsinteresse gänzlich widmender Männer steht. Auch dem grösseren Teile von
diesen ist ein Sitz im Parlament gesichert, teils durch ihren eigenen Reichtum
und den Einfluss, den sie selbst oder ihre Familie in einem Burgflecken, Stadt
oder Grafschaft besitzen, teils durch den Einfluss des Ministeriums und dann
ihrer Parteifreunde.
    An diese Klasse schliesst sich eine Menge Männer an, welche die politische
Tätigkeit zum Geschäft ihres Lebens machen, sei es, dass sie dies aus Liebhaberei
tun und von unabhängigem Vermögen sind oder dass sie öffentliche Stellen
bekleiden und diese durch die Konnexion mit parlamentarischem Einfluss erlangt
haben; aber auch wenn sie dieselben sonst erhalten haben, können sie sowohl nach
ihrer amtlichen Stellung als nach dem allgemeinen inneren Beruf es nicht
unterlassen, sich an die politische Klasse und eine Partei derselben
anzuschliessen. Wo der Staatsdienst nicht an sonstige Bedingungen, z.B. gemachter
wissenschaftlicher Studien, Staatsprüfungen, praktischer Vorbereitungskurse u.
dgl., geknüpft ist, muss das Individuum sich jener Klasse einverleiben; es hat in
ihr eine Wichtigkeit sich zu verschaffen, ist durch ihren Einfluss getragen, wie
umgekehrt der seinige derselben zugeschlagen wird. Seltene Anomalien sind von
dieser Konnexion isolierte Individuen, wie z.B. Hunt, die in das Parlament
kommen, darin aber nicht unterlassen, eine seltsame Figur zu machen.
    Ein Hauptelement der Macht dieses Zusammenhangs - dessen sonstige Bande,
Familienkonnexionen, Politisieren und Reden bei Gastmahlen usf., der unendliche,
nach allen Teilen der Erde sich erstreckende politische Briefwechsel, auch das
gemeinsame Herumtreiben auf Landsitzen, Pferderennen, Fuchsjagden usf., zwar
nicht gestört werden -, die Disposition nämlich über eine Menge von
Parlamentssitzen, erleidet allerdings durch die Reformbill eine bedeutende
Modifikation, welche wohl die vom Herzog berührte Wirkung haben mag, dass viele
andere Individuen an die Stelle solcher treten, die zu dem gegenwärtigen Kreise
der sich dem Interesse der Staatsregierung Widmenden gehören, aber die auch den
Erfolg nach sich zu ziehen geeignet ist, dass die Gleichförmigkeit von Maximen
und Rücksichten, die in jener Klasse vorhanden sind und den Verstand des
Parlaments ausmachen, eine Störung erfährt. Zwar scheint es nicht, dass z.B.
Hunt, sosehr er isoliert steht, über die gewöhnlichen Kategorien von Druck des
Volks durch die Auflagen, Sinekuren usf. hinausginge, aber der Weg in das
Parlament mag durch die Reform für Ideen offen werden, die den Interessen jener
Klasse entgegen, daher auch noch nicht in ihre Köpfe gekommen sind, - Ideen,
welche die Grundlagen einer reellen Freiheit ausmachen und die oben berührten
Verhältnisse von Kircheneigentum, Kirchenorganisation, geistlichen Pflichten,
dann die gutsherrlichen und die sonstigen aus dem Lehensverhältnisse stammenden
bizarren Rechte und Beschränkungen des Eigentums und andere Massen des Chaos der
englischen Gesetze betreffen, - Ideen, die in Frankreich mit vielen weiteren
Abstraktionen vermengt und mit den bekannten Gewalttätigkeiten verbunden,
unvermischter in Deutschland längst zu festen Prinzipien der inneren Überzeugung
und der öffentlichen Meinung geworden sind und die wirkliche, ruhige,
allmähliche, gesetzliche Umbildung jener Rechtsverhältnisse bewirkt haben, so
dass man hier mit den Institutionen der reellen Freiheit schon weit
fortgeschritten, mit den wesentlichsten bereits fertig und in ihrem Genüsse ist,
während die Regierungsgewalt des Parlaments kaum noch ernstlich daran erinnert
worden ist und England von den dringenden Forderungen jener Grundsätze und von
einer verlangten raschen Verwirklichung derselben in der Tat die grössten
Erschütterungen seines gesellschaftlichen und des Staatsverbandes zu fürchten
hätte. So enorm innerhalb Englands der Kontrast von ungeheurem Reichtum und von
ganz ratloser Armut ist, so gross und leicht noch grösser ist der, welcher
zwischen den Privilegien seiner Aristokratie und überhaupt den Institutionen
seines positiven Rechts einerseits und andererseits den Rechtsverhältnissen und
Gesetzen, wie sie sich in den zivilisierteren Staaten des Kontinents umgestaltet
haben, und den Grundsätzen stattfindet, die, insofern sie auf die allgemeine
Vernunft gegründet sind, auch dem englischen Verstand nicht, wie bisher, so
immer fremd bleiben können. - Die novi homines, von denen der Herzog von
Wellington besorgt, dass sie sich an den Platz bisheriger Staatsmänner eindrängen
werden, mögen zugleich an diesen Grundsätzen für den Ehrgeiz und die Erlangung
von Popularität die stärkste Stütze finden. Weil es in England nicht der Fall
sein kann, dass diese Grundsätze von der Regierungsgewalt, die bis jetzt in den
Händen jener privilegierten Klasse ist, aufgenommen und von ihr aus verwirklicht
werden, so würden die Männer derselben nur als Opposition gegen die Regierung,
gegen die bestehende Ordnung der Dinge und die Grundsätze selbst nicht in ihrer
konkreten praktischen Wahrheit und Anwendung wie in Deutschland, sondern in der
gefährlichen Gestalt der französischen Abstraktion eintreten müssen. Der
Gegensatz der hommes d'état und der hommes à principes, der in Frankreich zu
Anfang der Revolution gleich ganz schroff eintrat und in England noch keinen Fuss
gefasst hat, mag wohl durch die Eröffnung eines breiteren Wegs für
Parlamentssitze eingeleitet sein; die neue Klasse kann um so leichter Fuss
fassen, da die Prinzipien selbst als solche von einfacher Natur sind, deswegen
sogar von der Unwissenheit schnell aufgefasst und mit einiger Leichtigkeit des
Talents (weil sie um ihrer Allgemeinheit willen ohnehin die Prätention haben,
für alles auszureichen) sowie mit einiger Energie des Charakters und des
Ehrgeizes für eine erforderliche, alles angreifende Beredsamkeit ausreichen und
auf die Vernunft der zugleich ebenso hierin unerfahrenen Menge eine blendende
Wirkung ausüben, wogegen die Kenntnis, Erfahrung und Geschäftsroutine der hommes
d'état nicht so leicht sich anschaffen lassen, welche für die Anwendung und
Einführung der vernünftigen Grundsätze in das wirkliche Leben gleich notwendig
sind.
    Durch ein solches neues Element würde aber nicht nur diejenige Klasse
gestört, deren Zusammenhang die Staatsgeschäfte in Händen hat, sondern es ist
die Regierungsgewalt, die aus ihrem Gleise gerückt werden könnte. Sie liegt, wie
bemerkt worden, in dem Parlament; sosehr es in Parteien unterschieden ist und
mit so grosser Heftigkeit diese einander gegenübertreten, sowenig sind sie
Faktionen; sie stehen innerhalb desselben allgemeinen Interesses, und ein
Ministerwechsel hat bisher mehr nach aussen, in Rücksicht auf Krieg und Frieden,
als nach innen bedeutende Folgen gehabt. Das monarchische Prinzip hat dagegen in
England nicht mehr viel zu verlieren. Der Abgang des Wellingtonschen
Ministeriums ist bekanntlich durch die Minorität veranlasst worden, in der es
sich über die vorzunehmende Regulierung der Zivilliste des Königs befand, - eine
Veranlassung, die von dem besonderen Interesse ist, dass sie eines der wenigen
Elemente betraf, die noch von dem monarchischen Prinzip in England übrig sind.
Der Rest der Domänengüter, die jedoch den Charakter von Familiengut, von
Privateigentum der königlichen Familie ebensogut hatten als die Güter der
herzoglichen, gräflichen, freiherrlichen usf. Familien in England, war im
vorigen Jahrhundert an die Schatzkammer überlassen und zur Entschädigung eine
dem Ertrag entsprechende, unter dem übrigen jährlich vom Unterhause zu
verwilligenden Budget mitbegriffene Summe festgesetzt worden. Dies Domänengut,
der schmale Rest des früheren grossen Vermögens der Krone, das durch
Verschwendungen, vornehmlich durch das Bedürfnis, in bürgerlichen Kriegen
Truppen und den Beistand von Baronen zu erkaufen, so sehr geschwächt worden war,
hatte eine Ausscheidung von dem, was Familiengut bleiben, und dem, was für
allgemeine Staatszwecke verwendet werden sollte, nicht erfahren. Wenn nun die
Qualität von Familien- und Privateigentum, die einem Teile jenes Vermögensrestes
zukam, wenigstens der Form nach durch seine Verwandlung aus Grundeigentum in
eine in das jährliche parlamentarische Budget eingeschlossene Verabfindungssumme
bereits alteriert worden war, so blieb doch noch eine Gestalt monarchischer,
obgleich dem Ministerialkonseil unterworfener Einwirkung auf diesen geringen
Teil der jährlichen grossbritannischen Staatsausgabe. Durch die neuerlich von dem
Parlament verfügte Ausscheidung eines Teils, der zur Disposition des Königs für
sich und seine Familie gestellt ist, und der Anheimgebung des anderen schon
bisher auf Staatszwecke verwendeten an die parlamentarische Verfügung wird auch
dieses Überbleibsel königlich-monarchischer Disposition aufgehoben. Es lässt sich
dabei nicht übersehen, dass die Majorität, welche gegen ein monarchisches Element
bedeutend genug war, um das Wellingtonsche Ministerium zur Abdankung zu
vermögen, bei der zweiten Lesung der Reformbill, welche gegen aristokratische
Prärogativen gerichtet ist, bekanntlich nur von einer Stimme war.
    Als charakteristisch für die Stellung des monarchischen Elements kann der,
wie bei der katolischen Emanzipationsbill so auch in den Verhandlungen über die
Reformbill, dem Ministerium gemachte Vorwurf angesehen werden, dass es nämlich
die dieser Massregel zuteil gewordene Zustimmung des Königs habe laut werden
lassen. Es handelt sich hier nicht um die Ausübung einer monarchischen
Machtvollkommenheit; was ungehörig gefunden wird, ist nur die Autorität oder der
Einfluss, den die persönliche Ansicht des Königs ausüben könnte. Sosehr damit
einerseits eine Delikatesse, bei der Verhandlung der Bill nicht in die
Verlegenheit, dem Willen des Monarchen zu widersprechen, gesetzt werden zu
wollen, geltend gemacht wird, so sehr liegt darin, dass das Parlament auch in
betreff der Initiative, welche dem monarchischen Elemente, der Krone, zusteht,
es nur mit einem von ihm abhängigen und ihm inkorporierten Ministerium und
eigentlich nur mit den eignen Mitgliedern, da die Minister nur in dieser
Qualität den Vorschlag zu einer Bill machen können, zu tun haben wolle, wie denn
auch das dem Könige als drittem Zweig der gesetzgebenden Macht zustehende Recht
der Bestätigung oder Verwerfung einer von den beiden Häusern angenommenen Bill
insofern mehr nur illusorisch wird, als das Kabinett wieder dasselbe dem
Parlamente einverleibte Ministerium ist. Der Graf Grei hat auf jenen Vorwurf
erklärt, dass in der Einbringung der Bill durch das Ministerium schon von selbst
die königliche Einstimmung entalten sei, aber den Tadel der ausdrücklichen
Erzählung, dass sie die Zustimmung des Königs habe, nur dadurch abgewälzt, dass
diese Erwähnung nicht von den Ministern, sondern von anderwärts ausgegangen sei.
    Der eigentümliche Zwiespalt, welcher durch die neuen Männer in das Parlament
gebracht werden könnte, würde daher nicht der Kampf sein, mit welchem jede der
mehreren französischen Konstitutionen jedesmal darüber begann, ob die
Regierungsgewalt dem Könige und seinem Ministerium, als welcher Seite sie
ausdrücklich zugelegt war, wirklich zukommen sollte; in dem Zustande der
englischen Staatsverwaltung ist längst entschieden, was in Frankreich einer
entscheidenden autentischen Interpretation durch Insurrektionen und Gewalttaten
des insurgierten Volkes immer erst bedurfte. Die Neuerung der Reformbill kann
daher nur die effektive Regierungsgewalt treffen, welche im Parlament etabliert
ist; diese erleidet nach dem bisherigen Zustand nur oberflächlich Schwankungen,
die als Wechsel von Ministerien erscheinen, keinen wahrhaften Zwiespalt durch
Prinzipien; ein neues Ministerium gehört derselben Klasse von Interessen und von
Staatsmännern an, welcher das vorhergehende angehörte. Wenn nun auch das
sogenannte Interesse des Ackerbaus erklärt zu haben scheint, bei der neu
einzuführenden Wählart seine Rechnung zu finden, auch ein grosser Teil der
bisherigen Patronate für Parlamentssitze und der Kombinationen der Käuflichkeit
derselben seinen Stand behält, so kann es doch nicht anders sein, als dass die
bisher im Parlament herrschende Klasse, die jedem Ministerium ein fertiges
Material für das bisherige System des gesellschaftlichen Zustandes darbietet,
eine Modifikation durch Einführung neuer Menschen und heterogener Grundsätze
erleide. Die Reformbill für sich beeinträchtigt die bisherige Basis dieses
Systems, nämlich das Prinzip des nur positiven Rechts, das den Privilegien, sie
mögen zu den Rechten der reellen Freiheit ein Verhältnis haben, welches sie
wollten, ihren Besitzstand sichert. Wenn Ansprüche neuer Art, die sich bisher
kaum in bewusstlosem Stammeln und mehr in der unbestimmten Furcht vor derselben
als in wirklicher Forderung vernehmen liessen, im Parlamente zur Sprache
gedeihen, so verändert die Opposition ihren Charakter; die Parteien erhalten ein
anderes Objekt als nur die Besitznahme des Ministeriums.
    Fassen wir diesen vom bisherigen verschiedenen Charakter einer Opposition in
seinem Extreme, wie er in Frankreich erscheint, auf, so bezeichnet er sich am
sprechendsten in der Verwunderung, die sich in Frankreich bei jeder
Ministerialveränderung darüber kund tut, dass die Individuen, welche aus der
Opposition in das Ministerium übergehen, ungefähr nun nach denselben Maximen
sich verhalten wie die verdrängten Vorgänger; man liest in französischen
Oppositionsblättern naiv Klagen darüber, dass so viele ausgezeichnete Individuen,
bei ihrem Durchgang durch Ministerialfunktionen der linken Seite, der sie früher
angehörten, ungetreu geworden, zurückkehren, d.h. dass sie, wenn sie in abstracto
vorher wohl zugegeben haben, dass eine Regierung sei, nun gelernt haben, was das
Regieren wirklich ist, und dass dazu noch etwas Weiteres gehört als die
Prinzipien. Diese bestehen daselbst bekanntlich in den allgemeinen Vorstellungen
von der Freiheit, der Gleichheit, dem Volke, dessen Souveränität usf. Die
Staatsgesetzgebung ist für die Männer der Prinzipien im wesentlichen ungefähr
mit den von Lafayette verfassten, den früheren französischen Konstitutionen
vorgesetzten Droits de l'homme et du citoyen erschöpft; eine weiter bestimmte
Gesetzgebung, eine Organisation der Staatsgewalten und der Behörden der
Administration, wie der Unterordnung des Volks unter diese öffentlichen
Autoritäten, wird freilich als notwendig zugegeben und aufgestellt. Aber gegen
die Betätigung der Institutionen, welche die öffentliche Ordnung und die
wirkliche Freiheit ist, wird auf jene Allgemeinheiten zurückgekommen, durch
welche, nach dem, was sie für die Freiheit fordern, das Grundgesetz in sich
schon widersprechend ist. Gehorsam gegen die Gesetze wird als notwendig
zugegeben, aber von den Behörden, d.i. von Individuen gefordert, erscheint er
der Freiheit zuwider; die Befugnis, zu befehlen, der Unterschied dieser
Befugnis, des Befehlens und Gehorchens überhaupt, ist gegen die Gleichheit; eine
Menge von Menschen kann sich den Titel von Volk geben, und mit Recht, denn das
Volk ist diese unbestimmte Menge; von ihm aber sind die Behörden und Beamten,
überhaupt die der organisierten Staatsgewalt angehörigen Glieder unterschieden,
und sie erscheinen damit in dem Unrecht, aus der Gleichheit herausgetreten zu
sein und dem Volke gegenüberzustehen, das in dem unendlichen Vorteil ist, als
der souveräne Wille anerkannt zu sein. Dies ist das Extrem von den
Widersprüchen, in dessen Kreise eine Nation herumgeworfen wird, deren sich diese
formellen Kategorien bemächtigt haben. Die Mitglieder des englischen Parlaments
vom bisherigen Systeme und die Engländer überhaupt sind mehr von praktischem
Staatssinne und haben eine Vorstellung von dem, was Regierung und Regieren ist,
- wobei in dem Charakter ihrer Verfassung zugleich liegt, dass die Regierung in
die besonderen Kreise des gesellschaftlichen Lebens, in die Administration der
Grafschaften, Städte usf., in Kirchen-und Schulwesen, auch in andere gemeinsame
Angelegenheiten wie Strassenbau so gut wie gar nicht eingreift. Dieser freiere
Zustand des bürgerlichen Lebens kann die Wahrscheinlichkeit vermehren, dass die
formellen Prinzipien der Freiheit bei derjenigen Klasse, welche über der
niederen, in England freilich höchst zahlreichen und für jenen Formalismus am
meisten offenen Klasse steht, sobald den Eingang nicht finden werden, den die
Gegner der Reformbill in drohender Nähe zeigen.
    Sollte aber die Bill, mehr noch durch ihr Prinzip als durch ihre
Dispositionen, den dem bisherigen System entgegengesetzten Grundsätzen den Weg
in das Parlament, somit in den Mittelpunkt der Regierungsgewalt eröffnen, so dass
sie mit grösserer Bedeutung, als die bisherigen Radikalreformer zu gewinnen
vermochten, daselbst auftreten könnten, so würde der Kampf um so gefährlicher zu
werden drohen, als zwischen den Interessen der positiven Privilegien und den
Forderungen der reelleren Freiheit keine mittlere höhere Macht, sie
zurückzuhalten und zu vermitteln, stände, weil das monarchische Element hier
ohne die Macht ist, durch welche ihm andere Staaten den Übergang aus der
früheren, nur auf positives Recht gegründeten Gesetzgebung in eine auf die
Grundsätze der reellen Freiheit basierte, und zwar einen von Erschütterung,
Gewalttätigkeit und Raub rein gehaltenen Übergang verdanken konnten. Die andere
Macht würde das Volk sein, und eine Opposition, die, auf einen dem Bestand des
Parlaments bisher fremden Grund gebaut, im Parlamente der gegenüberstehenden
Partei sich nicht gewachsen fühlte, würde verleitet werden können, im Volke ihre
Stärke zu suchen und dann statt einer Reform eine Revolution herbeizuführen.
 
                                    Fussnoten
1 Kürzlich ist im Oberhause diese höhere Klasse, der 10 Pfd. Rente, mit dem
Namen Paupers belegt worden.
2 In einer der letzten Sitzungen des Parlaments ist der Aufwand der vorhin
angeführten Wahl zu Liverpool auf 120000 Pfd. St. (über 800000 Rtlr.) angegeben
worden.
 
    